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PZ 2004 111

allgemeines Amtsverbot

Graubünden · 2004-08-25 · Deutsch GR
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Ausweisung bei Miete und Pacht | Amtsbefehl/Amtsverbot (ZPO 152/154)

Erwägungen (3 Absätze)

E. 2 - dass X. von der Z. an der A.-Strasse in B. ein Ladenlokal und eine 1 ½-Zim- merwohnung gemietet hat, - dass dieser Mietvertrag von der Vermieterin am 3. März 2004 auf 30. April 2004 wegen Zahlungsrückstand des Mieters gestützt auf Art. 257d OR gekün- digt wurde, - dass der Kreispräsident Chur auf Gesuch der Vermieterin am 5. Juli 2004 die Ausweisung des Mieters auf 30. Juli 2004, 12.00 Uhr, verfügt hat, - dass X. dagegen am 16. Juli 2004 Beschwerde beim Kantonsgerichtspräsi- dium von Graubünden eingereicht hat mit dem Begehren, die Ausweisungs- verfügung sei aufzuheben, - dass die Beschwerde einzig damit begründet wird, die Vermieterin habe nach der Kündigungsandrohung vom 23. Juli 2003 ungebührlich lange mit der Kün- digung vom 3. März 2004 auf 30. April 2004 zugewartet, so dass ihr Kündi- gungsrecht gemäss Art. 257d OR verwirkt sei, - dass das Kreisamt Chur am 20. Juli 2004 auf die Einreichung einer Vernehm- lassung verzichtet hat, - dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 27. Juli 2004 die Abweisung der Beschwerde beantragt, - dass das Kantonsgerichtspräsidium mit Verfügung vom 26. Juli 2004 die Ge- währung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt hat, - dass im vorliegenden Fall auf die Frage, ob das Kündigungsrecht des Vermie- ters gemäss Art. 257d OR infolge des langen Zuwartens seit der Kündigungs- androhung vom 23. Juli 2003 bis zu der am 3. März 2004 ausgesprochenen Kündigung verwirkt sei, nicht eingegangen werden muss, - dass nämlich feststeht, dass der Mieter die Kündigung bei der zuständigen Schlichtungsbehörde nicht angefochten hat, - dass unter den gegebenen Umständen die Kündigung nicht nichtig ist, son- dern lediglich anfechtbar (vgl. Lachat/Stoll/Brunner, Mietrecht für die Praxis, Zürich 1999, S. 206 N 5.12),

E. 3 - dass die Kündigung der Vermieterin somit rechtskräftig geworden ist und nicht mehr angefochten werden kann, - dass der Mieter somit zu Unrecht auf den festgesetzten Kündigungszeitpunkt aus dem Mietobjekt nicht ausgezogen ist, - dass der Kreispräsident den Mieter somit zu Recht gestützt auf Art. 146 Ziff. 3 ZPO per 30. Juli 2004, 12.00 Uhr, aus dem Mietobjekt ausgewiesen hat, - dass der Beschwerdeführer im übrigen bis heute nicht nachgewiesen hat, dass er die rückständigen Mietzinsen bezahlt hat, - dass unter den gegebenen Umständen aber offenbleiben kann, ob die Anfech- tung der Ausweisung rechtsmissbräuchlich ist, - dass die Beschwerde somit abzuweisen ist, - dass bei diesem Ausgang die Kosten des Verfahrens vor Kantonsgerichtsprä- sidium zu Lasten des Beschwerdeführers gehen, welcher zudem die Be- schwerdegegnerin aussergerichtlich angemessen zu entschädigen hat (Art. 122 ZPO),

E. 4 verfügt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.-- und die Schreibge- bühr von Fr. 60.--, total somit Fr. 1'060.--, gehen zu Lasten des Beschwerde- führers, welcher die Beschwerdegegnerin aussergerichtlich mit Fr. 400.-- zu entschädigen hat.
  3. Mitteilung an: __________ Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 25. August 2004 Schriftlich mitgeteilt am: PZ 04 111 Verfügung Kantonsgerichtspräsidium Präsident Brunner —————— In der zivilrechtlichen Beschwerde des X., Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. Patric Ca- duff, c/o Advocatur Dieter R. Marty, Postfach 528, Alexanderstrasse 8, 7002 Chur, gegen den Amtsbefehl des Kreispräsidenten Chur vom 5. Juli 2004, mitgeteilt am 5. Juli 2004, in Sachen der Z ., Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch lic. iur. Andreas Flütsch, c/o Ettisberger Infanger & Partner, Hinterm Bach 40, Post- fach, 7002 Chur, gegen den Beschwerdeführer, betreffend Ausweisung bei Miete und Pacht, wird nach Einsichtnahme in die Beschwerdeschrift vom 16. Juli 2004, in die vom Kreisamt Chur zugestellten Verfahrensakten, in die Vernehmlassung der Beschwer- degegnerin vom 27. Juli 2004 sowie in Erwägung,

2 - dass X. von der Z. an der A.-Strasse in B. ein Ladenlokal und eine 1 ½-Zim- merwohnung gemietet hat, - dass dieser Mietvertrag von der Vermieterin am 3. März 2004 auf 30. April 2004 wegen Zahlungsrückstand des Mieters gestützt auf Art. 257d OR gekün- digt wurde, - dass der Kreispräsident Chur auf Gesuch der Vermieterin am 5. Juli 2004 die Ausweisung des Mieters auf 30. Juli 2004, 12.00 Uhr, verfügt hat, - dass X. dagegen am 16. Juli 2004 Beschwerde beim Kantonsgerichtspräsi- dium von Graubünden eingereicht hat mit dem Begehren, die Ausweisungs- verfügung sei aufzuheben, - dass die Beschwerde einzig damit begründet wird, die Vermieterin habe nach der Kündigungsandrohung vom 23. Juli 2003 ungebührlich lange mit der Kün- digung vom 3. März 2004 auf 30. April 2004 zugewartet, so dass ihr Kündi- gungsrecht gemäss Art. 257d OR verwirkt sei, - dass das Kreisamt Chur am 20. Juli 2004 auf die Einreichung einer Vernehm- lassung verzichtet hat, - dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 27. Juli 2004 die Abweisung der Beschwerde beantragt, - dass das Kantonsgerichtspräsidium mit Verfügung vom 26. Juli 2004 die Ge- währung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt hat, - dass im vorliegenden Fall auf die Frage, ob das Kündigungsrecht des Vermie- ters gemäss Art. 257d OR infolge des langen Zuwartens seit der Kündigungs- androhung vom 23. Juli 2003 bis zu der am 3. März 2004 ausgesprochenen Kündigung verwirkt sei, nicht eingegangen werden muss, - dass nämlich feststeht, dass der Mieter die Kündigung bei der zuständigen Schlichtungsbehörde nicht angefochten hat, - dass unter den gegebenen Umständen die Kündigung nicht nichtig ist, son- dern lediglich anfechtbar (vgl. Lachat/Stoll/Brunner, Mietrecht für die Praxis, Zürich 1999, S. 206 N 5.12),

3 - dass die Kündigung der Vermieterin somit rechtskräftig geworden ist und nicht mehr angefochten werden kann, - dass der Mieter somit zu Unrecht auf den festgesetzten Kündigungszeitpunkt aus dem Mietobjekt nicht ausgezogen ist, - dass der Kreispräsident den Mieter somit zu Recht gestützt auf Art. 146 Ziff. 3 ZPO per 30. Juli 2004, 12.00 Uhr, aus dem Mietobjekt ausgewiesen hat, - dass der Beschwerdeführer im übrigen bis heute nicht nachgewiesen hat, dass er die rückständigen Mietzinsen bezahlt hat, - dass unter den gegebenen Umständen aber offenbleiben kann, ob die Anfech- tung der Ausweisung rechtsmissbräuchlich ist, - dass die Beschwerde somit abzuweisen ist, - dass bei diesem Ausgang die Kosten des Verfahrens vor Kantonsgerichtsprä- sidium zu Lasten des Beschwerdeführers gehen, welcher zudem die Be- schwerdegegnerin aussergerichtlich angemessen zu entschädigen hat (Art. 122 ZPO),

4 verfügt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.-- und die Schreibge- bühr von Fr. 60.--, total somit Fr. 1'060.--, gehen zu Lasten des Beschwerde- führers, welcher die Beschwerdegegnerin aussergerichtlich mit Fr. 400.-- zu entschädigen hat. 3. Mitteilung an: __________ Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Der Präsident